Der Antragsteller in diesem Verfahren ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke „Blessed“ für Bekleidungsstücke. Er verlangt von der Antragsgegnerin, einer Sportartikelherstellerin, die Verwendung des Wortes “BLESSED” auf der Vorderseite eines Hoodies zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren abgewiesen, da es im vorliegenden Falle keine Markenverletzung sah.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Schriftzug “BLESSED” hier nicht als Herkunftshinweis, sondern als dekoratives Element oder beschreibende Aussage verstanden werde. Insbesondere wisse ein Verbraucher, dass Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache, sog. Fun-Sprüche oder auch bekenntnishafte Aussagen lediglich als dekorative Elemente auf der Vorderseite von Kleidungsstücken aufgedruckt werden. Zudem sei der Markenname der Antragsgegnerin auf dem Kleidungsstück erkennbar. In der Gesamtschau liege daher keine „markenmäßige Nutzung“ der eingetragenen Marke der Antragstellerin vor.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Schriftzug auf Hoodie | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 6 U 40/22 | OLG Frankfurt 6. Zivilsenat | Urteil | Keine markenmäßige Benutzung durch Schriftzug „BLESSED“ auf Kleidungsstück