…wie der BGH mit Urteil vom 19.04.07 (Az.: I ZR 35/04) entschieden hat.
Vorraussetzung hierfür sei, dass eine Verletzung in der Zukunft aufgrund der Umstände zu befürchten sei und der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründe.
Dies folge bereits aus dem Wesen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, wonach bei einer drohenden Gefährdung nicht erst abgewartet zu werden braucht, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt sei.