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Wann können bei Nachahmungen Ansprüche auch ohne eingetragene Schutzrechte geltend gemacht werden?

14. April 2023|inRechts-Infos

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz schützt Erzeugnisse vor Nachahmungen, auch wenn für diese Produkte kein Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Gebrauchsmuster- oder Patentschutz besteht.

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift ein, wenn ein Produkt nachgeahmt wird, das eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ besitzt und zusätzlich noch besondere Umstände das Verhalten als unlauter erscheinen lassen, z.B. wenn die Nachahmung die Wertschätzung eines Erzeugnisses ausnutzt oder geeignet ist, die Wertschätzung des Originals zu beeinträchtigen.

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz kommen nur dann in Betracht, wenn die Nachahmung geeignet ist, beim Abnehmer eine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft des Erzeugnisses hervorzurufen und der Nachahmer zumutbare Möglichkeiten gehabt hätte, einen solchen Irrtum zu vermeiden.

Das OLG Frankfurt am Main hat z.B. entschieden, dass der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr (Swatch)“ trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein kann, wenn eine mittelbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung vorliegt.

Die Klägerin in diesem Verfahren vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren, die in verschiedenen Designvarianten und in Zusammenarbeit mit zeitgenössischen Künstlern angeboten werden. Das OLG hat den Uhren eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zuerkannt, da die Uhren der Klägerin ein Synonym für die Produktgruppe der „Plastikuhren“ seien.

Die Beklagte bot über Amazon Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € an. Das OLG hat festgestellt, dass die Beklagte nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale der klägerischen Uhren nachgeahmt habe.

Das OLG hat angenommen, dass der Verkehr aufgrund der abweichenden Kennzeichnung der Uhren der Beklagten an eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin oder eine Zweitmarke glaube. Zudem habe die Beklagte den guten Ruf der Klägerin ausgenutzt, indem sie sich ohne Grund in starkem Maße an ihr positives Image angelehnt habe.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 6 U 202/20 | OLG Frankfurt 6. Zivilsenat | Urteil | Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von „Plastikuhren“

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