Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf entschied zugunsten der LEGO Juris A/S gegen die Steingemachtes GmbH in Paderborn.
Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers. Nach Auffassung der Klägerin sind die Minifiguren der Beklagten denjenigen der Klägerin zum verwechseln ähnlich.
Das Gericht stellte fest, dass die Spielzeugfiguren der Beklagten zu den Minifiguren von LEGO tatsächlich große Ähnlichkeit aufwiesen und die Markenrechte von LEGO verletzten. Das Gericht gab daher dem Antrag der Klägerin statt. Die Beklagte wurde aufgrund der Markenverletzung verurteilt den Vertrieb der hier streitgegenständlichen Minifiguren in Deutschland zu unterlassen und die in ihrem Besitz befindlichen Minifiguren zu vernichten. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, Auskunft über Lieferanten, Abnehmer und sowohl Einkaufs- als auch Verkaufspreise der Produkte zu erteilen. Schließlich wurde durch das Gericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den bereits entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Gegen das Urteil kann noch die Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Pressemitteilung des Landgericht Düsseldorf im Volltext: 19-22.pdf (nrw.de)
Urteil des Landgericht Düsseldorf im Volltext: Landgericht Düsseldorf, 38 O 91/21 (nrw.de)