Mit Urteil vom 02. April 2020 (Az.: C-567/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die bloße Lagerung von markenrechtsverletzender Ware durch Amazon keine eigene Markenrechtsverletzung darstellt. Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.
Im konkreten Fall bot ein Händler auf dem Amazon-Marketplace Parfum unter dem Namen „Davidoff“ an, das ohne die Zustimmung des Unionsmarken-Inhabers in den Verkehr der Union gebracht wurde. Das lizenzhaltende Unternehmen Coty Germany klagte sodann auf Unterlassung gegen Amazon. Der Rechtsstreit führte in letzter Instanz zum Bundesgerichtshof (BGH). Da die Entscheidung laut BGH davon abhängt, wie die relevanten EU-Vorschriften auszulegen sind, legte dieser die Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der Europäischen Gerichtshofs antwortete nun, dass das bloße Lagern in der oben beschriebenen Form nicht als „Benutzung“ der Marke oder „Besitzen“ der Ware im Sinne der entsprechenden Vorschriften verstanden werden kann (Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 b der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 b der Verordnung Nr. 2017/10001). Eine solche Handlung liege nach dem Wortlaut der Regelungen nämlich nur dann vor, wenn sie zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens erfolgt. Dies sei bei Amazon nicht der Fall, solange nur für den Drittanbieter und nicht für eigene Zwecke gelagert wird.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass sich ein Unterlassungsanspruch gegen Amazon auch unabhängig von einer eigenen Markenrechtsverletzung ergeben kann. Ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, eine Marke rechtswidrig zu benutzen, könne sich nämlich aus verschiedenen EU-Richtlinien ergeben. Das Urteil des BGH bleibt insofern noch abzuwarten.
Die Pressemitteilung des EuGH vom 02.04.2020 im Volltext:
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar.
Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wennes nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Es wirft zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien.
Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassungverklagt. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke. Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt.
Mit seinem Urteil von heute antwortet der Gerichtshof, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten,der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.