Marken- und Kennzeichenverletzungen

Effektiver Rechtsschutz bei einer Verletzung Ihrer Marken- und Kennzeichenrechte

Ihre Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechte (Firmenname, Domain etc.) werden durch einen Konkurrenten oder sonstigen Dritten verletzt?

Wir sind spezialisiert auf die Unterbindung von Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen. Gerne unterstützen wir Sie im Verletzungsfall und helfen Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit effektiven Maßnahmen durchzusetzen.

Nachfolgend finden Sie einige häufige Fragen zum Thema, insbesondere in welchen Fällen Marken- oder Kennzeichenrechte verletzt sein können und welche Ansprüche einem Rechteinhaber im Falle einer Verletzung seiner Rechte zustehen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Unterbindung von Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei der Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig, um die Möglichkeit die Rechtsverletzung in einem gerichtlichen Eilverfahren effektiv zu unterbinden, nicht zu verlieren, sofern der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagiert wird bzw. die Rechtsverletzung fortsetzt.

FAQ

Markenverletzung

Eine Marke wird verletzt, sofern im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke:

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wird.
  • ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
  • Im Inland bekannte identische oder ähnliche fremde Zeichen benutzt werden, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (sog. „Verwässerung“ einer bekannten Marke).

Eine Markenrechtsverletzung besteht demnach nicht nur dann, wenn der Verletzer ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen nutzt, sondern auch in den Fällen, in denen der Verletzer ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und für den angesprochenen Verkehrskreis die Gefahr von Verwechselungen besteht. Bei der Verwendung von ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen kommt es somit auf eine Verwechselungsgefahr an.

DieVerwechselungsgefahr ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei stark beschreibenden Begriffen reichen grundsätzlich schon geringe Unterschiede in der Schreibweise aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. hierzu aber Urteil des OLG Köln vom 06.11.200, Az.: 6 U 114/07).

Besteht keine Verwechselungsgefahr können identische Zeichen somit auch für ähnliche Waren / Dienstleistungen bzw. ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen von Dritten als Marke eingetragen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass für bei „bekannten Marken“ einen weiteren Schutzumfang gibt. Bei bekannten Marken kommt es nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung der bekannten Marke, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder einen Imagetransfer der bekannten Marke auf die eigenen Produkte oder Dienstleistungen und zwar auch dann, wenn es völlig andere Waren bzw. Dienstleistungen angeboten werden.

Auch gilt es zu beachten, dass die Markengesetze die nachfolgend benannten Schutzschranken regeln:

  • Verjährung
  • Verwirkung
  • Bestandskraft jüngerer Marken
  • freie Benutzung
  • Erschöpfung und
  • Nichtbenutzung der Angriffsmarke

Bei Eingreifen einer der zuvor genannten Schranken ist trotz Vorliegens eines Verletzungstatbestandes ein Anspruch des Markenrechtsinhabers ausgeschlossen. In einem Markenverletzungsfall sind demnach stets auch die Schrankenregelungen der Markengesetze zu prüfen.

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens (z.B. Domain u.U. auch Abkürzungen, Bestandteile, Schlagworte) benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Schutz an einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht in der Regel automatisch mit Geschäftsaufnahme, sofern die Bezeichnung kennzeichnend und nicht rein beschreibend ist. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung hängt demnach nicht von einer Eintragung wie der Schutz einer Marke ab.

Besteht Schutz für eine geschäftliche Bezeichnung ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Auch hier gibt es wie bei der Marke für im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen einen weiteren Schutzumfang. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten auch untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Bei der Verletzung von Marken- und anderen Kennzeichenrechten stehen dem Inhaber eines Markenrechts sehr effektive zivilrechtliche Ansprüche zu. Bei einer Marken- bzw. Kennzeichenrechtsverletzung kommen insbesondere die folgenden Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • Unterlassung bei Wiederholungsgefahr
  • Schadensersatz
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze etc.)
  • Vernichtungsansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen
  • Rückrufsansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren
  • Vorlage- und Besichtigungsansprüche bzgl. einer Sache bzw. von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
  • Löschung einer prioritätsjüngeren Marke (wegen vorhandener eigener älterer Rechte oder unzulässiger Behinderung, Verfalls, Vorliegens absoluter Schutzhindernisse)
  • Anspruch auf Urteilsbekanntmachung

Gerne sind wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder der Abwehr einer Abmahnungeinstweiligen Verfügung oder Klage wegen einer Marken- bzw Kennzeichenrechtsverletzung behilflich.

Neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen können auch noch folgende Kennzeichen geschützt sein, welche nicht als Marke eingetragen sein müssen:

  • Namen von natürlichen Personen
  • Etablissementbezeichnungen
  • Geografische Herkunftsangaben

Sofern Ihre sonstigen Kennzeichenrechte verletzt werden, stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen. Sprechen Sie uns einfach an und schildern uns Ihren Fall. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen vor.