Vielmehr sind die aus der jeweiligen Trefferliste einer Suchmaschine ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob eine Markenrechtsverletzung durch die Benutzung einer fremden Marke in Metatags vorliegt, zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde schon durch den Eintrag in der Trefferliste der Suchmaschine aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um die Produkte des Unternehmens A (der Antragstellerin) geht. Vielmehr wurde über eine Abmahnung, an der das Unternehmen A beteiligt war, berichtet.
Auch einen rein firmenmäßiger Gebrauch aus § 15 MarkenG verneinte das Gericht. Im vorliegenden Fall bestehe nämlich nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringe (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr werde die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt.
Das Gericht betonte jedoch, dass öffentliche Äußerungen eines Unternehmens über eine angeblich unberechtigte Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen im Einzelfall wettbewerbswidrig sein kann. Im vorliegenden Fall hatte sich die Antragstellerin hierauf jedoch nicht berufen.
Die Urteilsgründe im Einzelnen:
„Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls; WRP 2007, 1095, 1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Metatag gesetzt hat. Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird, kommt es dann nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095 ff., Tz. 18 – AIDOL). Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe (möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG gestützt werden. Die Antragstellerin begehrt schlechthin das Verbot, die Wortmarke „A“ als Key-Word im Quellcode der Internetseite www…..de zu verwenden. Ein solcher Anspruch lässt sich aus den in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Gründen nicht aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG herleiten. Auch kann eine wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) nicht allein schon in der Verwendung eines derartigen Metatag gesehen werden.
Allerdings können öffentliche Äußerungen eines Unternehmens über die (angeblich unberechtigte) Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen im Einzelfall wettbewerbswidrig sein. Auf die Umstände des Einzelfalls stellt die Antragstellerin mit ihrem Antrag aber nicht ab. Sie hat die über den Metatag auffindbaren Äußerungen der Antragsgegnerin weder mitgeteilt noch zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Auch den aus der Trefferanzeige ersichtlichen Text hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht; im Übrigen kann diesem Text in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls keine unzulässige Herabsetzung der Antragstellerin entnommen werden.“
Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2009, Az.: 6 W 29/09