OLG Frankfurt a.M.: DENIC ist verpflichtet, den Second-Level-Domain-Namen „vw“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zugunsten von VW zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „vw“ eingeführt wird.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass VW der geltend gemachte Anspruch auf Registrierung gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB derzeit zusteht…