• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwalt für Markenrecht und Markenanmeldung
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Markenentwicklung
    • Markenanmeldung
    • Markenverletzung
    • Domainrecht
    • Abmahnungsabwehr
    • Gerichtliche Verfahren
    • Sonstige Leistungen
  • Rechts-Infos
  • Formulare
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

BGH zur Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft als Domain

12. Januar 2007|inRechts-Infos

Der BGH hat mit Urteil vom 21.09.2006 (I ZR 201/03) entschieden, dass in der Verwendung der „solingen.info“, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt, sofern der Dritte, kein eigenes Recht zur Namensführung hat.

„Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 – Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 – I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 – Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 – maxem.de). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.“

Diese Vorraussetzungen bejahte der BGH wie folgt:

„Der Internet-Nutzer wird sich – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain „solingen“ orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain „info“ ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung „solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie „biz“ (für business) oder „pro“ (für professions) sein (ablehnend für „com“ bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain „info“ jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain „solingen“ ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain „de“, sondern auch mit „info“. Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain „info“ für den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.“

Der BGH stellte weiterhin klar, dass in Fällen des unbefugten Namensgebrauches einer etwaigen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nicht durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Startseite ausgeräumt werden kann:

„Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 – vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 – Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505).

In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe, die dazu führen, dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden kann.

In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens „solingen.info“ eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301, 302 – bundesheer.at). Die Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain „de“, sondern auch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain „info“ gebildeten Domain-Namen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Name „solingen“ mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.“

Urteil…

Das könnte Sie auch interessieren
Namensrechtliche Verwechselungsgefahr durch die Verwendung einer Domain kann dadurch ausgeschlossen werden, dass Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Link auf diese Homepage…
EuGH präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ gelten…
Fehlt einem Namen die originäre Unterscheidungskraft (hier: “Literaturhaus”) ist für einen kennzeichenrechtlichen Schutz Verkehrsgeltung erforderlich…
Die Nutzung einer Domain – in der ein Gattungsbegriff mit einem Ortsnamen verknüpft wird – ist zulässig
Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist dem Schutz gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen…
BGH: DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen…
Ihre Marken- oder Namensrechte werden verletzt?

Professionelle anwaltliche Unterstützung bei Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Kennzeichen- und Markenrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Gemeinsam vereinen wir über 70 Jahre Praxiserfahrung und haben eine Vielzahl von Fällen im gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

AUSGEZEICHNET
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Basierend auf 18 Bewertungen
Google
Gepostet auf Google Google
K. W.
08/07/2025
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Gepostet auf Google Google
Numan-Can Akinti
04/12/2024
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Nach mehrjähriger Zusammenarbeit kann ich Herr Reininghaus wärmstens empfehlen. Er hat immer meine Interessen in den Vordergrund gestellt und auch bei anderen Themen als Urheberrechtsverletzungen bestens beraten.
Gepostet auf Google Google
MY SMILE AND MORE
07/09/2023
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus ist einfach perfekt in dem, was er tut! Er hat uns bereits mehrmals bei der Patentierung unserer Wort-/Bildmarken unterstützt und zuletzt unsere AGBs und Datenschutzerklärung für unsere Homepage erstellt. Seine Professionalität und Schnelligkeit sind beeindruckend. Herr Reininghaus zeichnet sich nicht nur durch sein umfangreiches Fachwissen aus, sondern auch durch sein Engagement und seine Fähigkeit, komplexe rechtliche Angelegenheiten verständlich zu erklären. Er hat uns stets klar und präzise durch den gesamten Prozess geführt und alle unsere Fragen geduldig beantwortet. Wir sind äußerst zufrieden mit seiner Arbeit und können Herrn Reininghaus uneingeschränkt empfehlen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt suchen, der professionell, effizient und verlässlich ist, dann sind Sie bei ihm in den besten Händen. Vielen Dank, Herr Reininghaus, für Ihre hervorragende Unterstützung!
Gepostet auf Google Google
M R
22/03/2023
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich kenne Herrn Reininghaus und die Kanzlei seit ca 2016. Ich brauche ihn öfters bezgl. des Urheberrechtes und er ist für mich ein Top Anwalt. Sein kompetentes und professionelles Fachwissen vermittelt er mit einer ganz ruhigen Art. Ich kann mich immer wieder auf ihn verlassen und kann seiner Kompetenz vollstens vertrauen. Ich werde auch weiterhin Herrn Reininghaus mit meinen Anliegen beauftragen und kann ihn absolut und uneingeschränkt weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
Pascal Marcolla
03/03/2023
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Auf meine Anfrage hat sich Herr Reininghaus äußerst schnell und freundlich zurückgemeldet. Habe sehr gute und unkomplizierte Hilfe erhalten. Top!
Gepostet auf Google Google
Herr Pan
08/02/2023
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super freundlicher Kontakt zur Kanzlei und Herrn Reininghaus. Absolute Empfehlung 👍
Gepostet auf Google Google
The BerlinViking
02/05/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich wurde sehr schnell und sehr gut beraten. Professionalität auf einem exzellenten Level. Ich werde bei zukünftigen IT Rechtsangelegenheiten Herr Reininghaus beauftragen.
Gepostet auf Google Google
Florian Ibe
17/04/2022
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr sehr sehr gute Beratung und man merkt die Expertise in dem Fachbereich mit "kreativer" Denkweise und immer lösungsorientiert. Vielen vielen Dank. Auf jeden Fall eine Empfehlung!
Gepostet auf Google Google
Miquel Schmuck und Uhren GmbH
12/02/2021
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus arbeitet für unser Unternehmen bereits seit weit über einem Jahrzehnt. Wir schätzen die schnelle und unkomplizierte Einschätzung einer Lage im einzelnen Fall und am Ende dann vor allem die realistische Einschätzung des möglichen Verlaufes. Damit kann man dann auch schnell für sich einschätzen ob ein Streitfall die Mühen und Kosten vor Gericht Wert ist. Wir wurden bis jetzt mit der Arbeit von Herrn Reininghaus immer gut beraten, im jeden einzelnen Fall.

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by
bewerten Sie uns auf
Profilbild von „Can62 Korkmaz24“
Can62 Korkmaz24
vor 1 Jahr
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
Profilbild von „K. W.“
K. W.
vor 1 Jahr
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Profilbild von „Altamira Fischer“
Altamira Fischer
vor 2 Jahren
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Profilbild von „Tina Herschel“
Tina Herschel
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht. Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Profilbild von „Christiane Kuth“
Christiane Kuth
vor 3 Jahren
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür. Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Profilbild von „Juliana Katten“
Juliana Katten
vor 3 Jahren
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Formulare
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt… Link to: Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt… Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach... Link to: Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes… Link to: Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes… Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrech...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen