Der BGH hat mit Urteil vom 21.09.2006 (I ZR 201/03) entschieden, dass in der Verwendung der „solingen.info“, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt, sofern der Dritte, kein eigenes Recht zur Namensführung hat.
„Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 – Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 – I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 – Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 – maxem.de). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.“
Diese Vorraussetzungen bejahte der BGH wie folgt:
„Der Internet-Nutzer wird sich – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain „solingen“ orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain „info“ ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung „solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie „biz“ (für business) oder „pro“ (für professions) sein (ablehnend für „com“ bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain „info“ jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain „solingen“ ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain „de“, sondern auch mit „info“. Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain „info“ für den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.“
Der BGH stellte weiterhin klar, dass in Fällen des unbefugten Namensgebrauches einer etwaigen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nicht durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Startseite ausgeräumt werden kann:
„Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 – vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 – Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505).
In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe, die dazu führen, dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden kann.
In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens „solingen.info“ eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301, 302 – bundesheer.at). Die Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain „de“, sondern auch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain „info“ gebildeten Domain-Namen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Name „solingen“ mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.“