Europas größter Automobilhersteller VW verlangte von der DENIC die Registrierung des Domain-Namens „vw.de“. DENIC lehnte dies u. a. im Hinblick auf die Betriebssicherheit im Internet ab. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte die Klage von VW mit Urteil vom 07.04.2004 abgewiesen.
VW legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese damit, dass die Domain „vw.de“ für das Unternehmen von überragend wichtiger Bedeutung sei. Der typische Internet-Nutzer suche das Unternehmen unter dieser Domain und werde in seiner Erwartung enttäuscht. Dadurch erleide VW empfindliche Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu ihren Konkurrenten, die sich im Internet unter ihrem bekannten Kürzel präsentieren könnten.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.:
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass VW der geltend gemachte Anspruch auf Registrierung gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB derzeit zusteht.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die DENIC eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB inne habe, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber sei.
„Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist.“
Im Anschluss bejahten die Richter auch eine Ungleichbehandlung, zu anderen Unternehmen, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ eingetragen wurde.
„Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil deshalb auch davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wurde. Dies trifft z. B. für die Domain www.bmw.de zu.“
Anders als das Landgericht Frankfurt a.M. hielt das Berufungsgericht die Ungleichbehandlung jedoch derzeit nicht für sachlich gerechtfertigt. Dies begründete das Gericht damit, dass von der Verwendung einer Domain „vw.de“ kein technisches Risiko ausgehe. Dies könne sich allerdings dann ändern, sobald eine Top-Level-Domain „.vw“ eingeführt würde:
„Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. (…) geht von einer Domain „vw.de“ derzeit kein technisches Risiko aus. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig, wie in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 von der Beklagten nochmals ausdrücklich bestätigt wurde. Nicht auszuschließen ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Beklagten, dass die in dem Dokument C 1535 beschriebenen technischen Probleme auftreten könnten, sobald eine Top-Level-Domain „.vw“ eingeführt würde, ohne dass die Feststellungen des Sachverständigen hierüber eine konkrete Prognose zum Risikofaktor erlaubten.“
Auch eine umfassende Interssenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis:
„Wägt man die Interessen der Klägerin gegenüber denjenigen der Beklagten in Bezug auf den konkret zu entscheidenden Sachverhalt ab, so erscheinen die Belange der Beklagten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB derzeit nicht ausreichend, um eine sachliche Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeugherstellern zu rechtfertigen.“
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.04.2008 (Az: 11 U 32/04)
Fazit: Ohne Zweifel wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis andere Unternehmen mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. versuchen werden, die Denic zu verpflichten, nun generell „.de“-Domains, die aus zwei Buchstaben bestehen, einzutragen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das OLG Frankfurt sowie andere Gerichte die DENIC zur generellen Zulassung solcher „zwei-Buchstaben“ Domains verpflichten werden, oder ob dies lediglich Unternehmen mit überragender Bekannheit vorbehalten bleibt.