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Klage des Zappa Family Trust abgewiesen

4. Juni 2009|inRechts-Infos

Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 21.01.2009 die Klage des Zappa Family Trust, dessen gesetzliche Vertreterin die Witwe des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa ist, auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ sowie eines Bildzeichens abgewiesen.

Beklagte sind ein deutscher Fanverein zu Ehren Frank Zappas, dessen Vereinsvorsitzender sowie der Inhaber der Domain www.zappanale.de.

Die Klägerin begehrt mit ihrem ersten Klageantrag u.a. von dem beklagten Verein Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für das von dem Verein jährlich in Bad Doberan inszenierte Festival. Die Klägerin meint, ihre Rechte aus der Gemeinschaftswortmarke „ZAPPA“ würden durch diese Bezeichnung verletzt.

Die Kammer hat diesen Klageantrag abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ihre Wortmarke „Zappa“ überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft verwendet. Dies wäre jedoch Voraussetzung für den Erfolg einer markenrechtlichen Unterlassungsklage. Offen gelassen hat die Kammer die Frage, ob die Bezeichnungen „Zappanale“ und „Zappa“ zu Verwechslungen führen können und auch, ob dem Beklagten möglicherweise ältere Rechte an der Bezeichnung „Zappanale“ zustehen.

Mit ihrem zweiten Klageantrag hat die Klägerin die Beklagten weiterhin auf Unterlassung der Verwendung eines Bildzeichens in Anspruch genommen, welches der Beklagte u.a. auf Postern und T-Shirts verwendet. Sie sieht auch hierin eine Markenverletzung bezüglich ihrer deutschen Bildmarke, welche stilisiert den Bart des Künstlers darstellt. Die Kammer hat auch diesen Unterlassungsantrag abgewiesen, weil sie das von dem Beklagten verwendete Zeichen nicht für verwechselbar mit der Marke der Klägerin hält.

Auch die Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin dahingehend, die Gemeinschaftswortmarke „ZAPPA“ wegen Nichtbenutzung für verfallen zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin ist es zwar nicht gelungen, eine ernsthafte Benutzung der Klagemarke in Deutschland ausreichend darzulegen, wohl aber die Benutzung dieser Marke im englischsprachigen europäischen Ausland durch ihren Internetauftritt www.zappa.com.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 21. Januar 2009 

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