• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
Rechtsanwalt für Markenrecht und Markenanmeldung
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Markenentwicklung
  • Markenanmeldung
  • Markenverletzung
  • Domainrecht
  • Abmahnungsabwehr
  • Gerichtliche Verfahren
  • Sonstige Leistungen
  • Markenrecht | Infos
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

In Fällen der Gleichnamigkeit führt die gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat

17. Oktober 2006|inRechts-Infos

wie der BGH mit Urteil vom 22.11.2001 (Az.: IZR 138/99) entschieden hat.

Die Leitsätze des Urteils im Einzelnen:

  1. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
  2. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
  3. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
  4. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträgereine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
  5. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Urteil…

Das könnte Dich auch interessieren
Markenrechtsmodernisierungsgesetz tritt zum 14.01.2019 in Kraft und bringt neue Markenformen und absolute Schutzhindernisse sowie geändert Verfahren mit
LG Düsseldorf: Klage des Zappa Family Trust abgewiesen…
BGH zur Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft als Domain…
Der Inhaber eines Kennzeichnungsrechtes kann gegen einen Dritten, der sich einen verwechselungsfähigen Domainnamen hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll…
Gegner nimmt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantschaft wegen der Nutzung ihrer Marke in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zurück…
Bundesgerichtshof zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“…
Ihre Namensrechte werden verletzt?

Professionelle anwaltliche Unterstützung bei Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen

Ihr Anwalt für Markenrecht

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Markenanmeldung

Website-Check

Website prüfen | ETL Rechtsanwälte

Datenschutz-Konzept

Datenschutzdokumentation | ETL Rechtsanwälte

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Kennzeichen- und Markenrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2020 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • IT | Datenschutz | Medienrecht
  • Bild- und Fotorecht
  • Bewertung löschen
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist dem Schutz gegen Verwechslungen...
Nach oben scrollen