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Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

31. Mai 2012|inRechts-Infos

Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat.

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Am 18.Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen  mit rotem Band  als Gemeinschaftsmarke an.

Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte.

Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem Urteil von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest,  dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/12 des Gerichtshof der Europäischen Union vom 24.05.2012

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