Wegen der geringen Ähnlichkeit zwischen den Marken und dem beschreibenden Charakter, den die Verkehrskreise der Abkürzung F1 zusprechen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken der Formula One Licensing.
Im April 2004 meldete die Racing-Live SAS beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) für das folgende Bildzeichen eine Gemeinschaftsmarke an für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Formel 1, nämlich Magazine, Bücher und Veröffentlichungen, Reservierung von Karten für Veranstaltungen und die Organisation von Wettbewerben über das Internet:
Gegen diese Anmeldung legte jedoch die Formula One Licensing BV Widerspruch ein. Dieser stützte sich auf eine bestehende internationale Wortmarke und zwei bestehende nationale Wortmarken für „F1“ sowie auf die folgende, als Logo benutzte Gemeinschaftsbildmarke:
Im Oktober 2008 wies das HABM den Widerspruch mit der Feststellung zurück, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken, deren Inhaberin Formula One Licensing sei, da die einander gegenüberstehenden Zeichen offenkundige Unterschiede aufwiesen. Außerdem verstünden die Verkehrskreise die Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Zahl „1“ als Gattungsbegriff für eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne für Rennen mit diesen Wagen. Das HABM befand auch, dass nur die Gemeinschaftsmarke des Logos F1 eine bekannte Marke sei und nur wenige Verbraucher der Abkürzung „F1“ Kennzeichnungskraft zusprächen, es sei denn, sie trete zusammen mit diesem Logo auf.
Formula One Licensing hat beim Gericht die Aufhebung dieser Entscheidung des HABM beantragt.
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM.
Das Gericht stellt fest, dass das HABM richtigerweise eine Unterscheidung zwischen dem Zeichen F1 als Wort und dem Zeichen „F1“ als Logo getroffen und befunden hat, dass die Verkehrskreise das Logo als eine Marke wahrnähmen, die von der Formula One Licensing im Zusammenhang mit
ihrer Geschäftstätigkeit benutzt werde, während der Ausdruck „F1“ von ihnen als übliche Bezeichnung für eine Rennwagenkategorie und Rennen mit diesen Wagen verstanden werde.
Hierzu führt das Gericht aus, dass die von Formula One Licensing im Laufe der letzten zehn Jahre gemachte Werbung nur das Logo „F1“ betrifft und dass sie sich bei der Vergabe von Lizenzen auf das Logo F1 konzentrierte, wobei sie strenge Regeln für seine Benutzung aufstellte, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestaltungsformen dieses Zeichens wahrnehmen. Sie erließ jedoch keine Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ und dieses wird immer von der Formula One Licensing in Verbindung mit dem Logo benutzt.
Daher kam die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „F1“ in gewöhnlichem Schriftbild in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt und dass die etwaige Bekanntheit der in der Union benutzten Gemeinschaftsbildmarke im Wesentlichen an das Logo selbst geknüpft ist. Somit ist das Vorbringen von Formula One Licensing, wonach zum einen „F1“ eine besonders große Kennzeichnungskraft besitze und zum anderen die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift eine ebenso große Bekanntheit besitze wie das Logo, als unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten Bildmarke, die zusätzlich das Wort „live“ enthält, gering.
Folglich besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „F1“ und der angemeldeten Bildmarke, denn die Verbraucher werden den Bestandteil „F1“ in der Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen, weil das einzige Zeichen, das sie mit dieser in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo ist, und sie werden die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift als beschreibend auffassen.
Hinsichtlich der Gemeinschaftsbildmarke, d. h. des Logos „F1“, kommt das Gericht ebenfalls zum Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken vorliegt, da zwischen ihnen in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eingeschränkte Ähnlichkeit besteht.
Das Gericht fügt hinzu, dass, da das Publikum das Zeichen „F1“ als Gattungsbegriff auffasst, gewährleistet ist, dass es die Anmeldemarke als auf die Formel 1 bezogen verstehen wird. Dennoch wird es wegen der völlig anderen Gestaltung keine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit von Formula One Licensing herstellen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.02.2011 in der Rechtssache T-10/09, Formula One Licensing BV / HABM
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 17.02.2011