Das HABM muss erneut prüfen, ob das Zeichen eingetragen werden kann, und hat dabei die Frage zu berücksichtigen, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit mit der Marke BALLON D’OR dafür ausreicht, dass das Publikum gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt.
Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung kann eine angemeldete Marke nicht eingetragen werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken beanspruchten Waren oder Dienstleistungen für die Verbraucher die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Wenn die beiden Marken identisch oder ähnlich sind, muss außerdem die Eintragung der neuen Marke selbst dann verweigert werden, wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen unterscheiden, sofern es sich bei der älteren Marke um eine in der Union oder in einem Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der neuen Marke diese Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Die britische Gesellschaft Golden Balls beantragte im Juni und im Oktober 2007 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für verschiedene Waren und Dienstleistungen2 die Eintragung des Wortzeichens GOLDEN BALLS als Gemeinschaftsmarke.
Die französische Gesellschaft Intra-Presse, Veranstalterin des Ballon d’Or (einer an den besten Fußballer des Jahres vergebenen Auszeichnung), legte Widerspruch gegen diese Anmeldungen ein. Die Widersprüche waren jeweils auf die Gemeinschaftswortmarke BALLON D’OR gestützt, die das HABM bereits im Jahr 2006 für Intra-Presse eingetragen hatte.
Das HABM hat den Widersprüchen mit zwei Entscheidungen teilweise stattgegeben und die Marke GOLDEN BALLS nur für Waren eingetragen, die sich von den durch die Marke BALLON D’OR erfassten Waren unterscheiden. Nach Auffassung des HABM weisen die beiden Wortzeichen zumindest eine starke begriffliche Ähnlichkeit auf, die beim Publikum zu Verwechslungen führen könnte, wenn die Zeichen für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen verwendet würden.
Golden Balls hat gegen diese Entscheidungen des HABM beim Gericht zwei Aufhebungsklagen erhoben. Intra-Presse hat ihrerseits beim Gericht die Aufhebung dieser Entscheidungen beantragt, da das HABM ihre Widersprüche zu Unrecht teilweise zurückgewiesen habe.
Das Gericht hat in seinen Urteilen vom 16. September 20134 entschieden, dass die Marke BALLON D’OR der Eintragung des Zeichens GOLDEN BALLS als Gemeinschaftsmarke nicht entgegenstehe. Die Zeichen wiesen nur eine schwache begriffliche Ähnlichkeit auf und könnten daher mangels Verwechslungsgefahr selbst für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen werden.
Intra-Presse hat gegen die Urteile des Gerichts zwei Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, soweit sie die Eintragung der Marke GOLDEN BALLS für Waren betreffen, die mit den von der Marke BALLON D’OR erfassten Waren identisch oder diesen ähnlich sind, da insofern keine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Der Gerichtshof betont aber auch, dass nach den Feststellungen des Gerichts eine schwache begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen besteht. Das Gericht hätte daher in Bezug auf die von der Marke GOLDEN BALLS erfassten Waren, die sich von den durch die Marke BALLON D’OR erfassten unterscheiden, klären müssen, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit aufgrund des Vorliegens anderer maßgeblicher Beurteilungskriterien (etwa der notorischen Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marke) dennoch dafür ausreicht, dass das Publikum gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, weil es diese Kriterien nicht gewürdigt hat. Folglich sind die Urteile des Gerichts aufzuheben, soweit mit ihnen die Aufhebungsanträge von Intra-Presse zurückgewiesen wurden.
Der Gerichtshof, der selbst in der Sache entschieden hat, ist der Auffassung, das HABM hätte, da die Widersprüche von Intra-Presse auch andere als sie von Golden Balls beanspruchten Waren betreffen, prüfen müssen, ob die Marke BALLON D’OR in der Union oder einem Mitgliedstaat bekannt ist und ob diese Wertschätzung durch die Eintragung der neuen Marke beeinträchtigt werden kann, weil das Publikum möglicherweise gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt. Diese Prüfung hat das HABM jedoch unterlassen und somit die Widersprüche von Intra-Presse nicht vollständig geprüft.
Folglich hebt der Gerichtshof auch die Entscheidungen des HABM auf, soweit mit ihnen die Widersprüche von Intra-Presse gegen die Eintragung der Marke GOLDEN BALLS für andere als die von der Marke BALLON D’OR erfassten Waren zurückgewiesen wurden.
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-581/13 P und C-582/13 P
Intra-Presse SAS / HABM und Golden Balls Ltd
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 20.11.2014