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Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes

20. März 2007|inRechts-Infos

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verurteilte heute in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung „Schweini“ verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann der Fleischwarenhändler Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München einlegen.

Der beklagte Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, seinen Angaben nach, da dieser Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil „Schwein“ beinhalten. Es sei ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff „Schweini“ ableiten lassen. Auch habe sich Schweinsteiger gegen den Spitznamen damals noch zur Wehr gesetzt und diesen abgelehnt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen „Schweini“ erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor. Auch Spitznamen genießen insoweit den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes.

Es kommt nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen „Schweini“ selbst aktiv gebraucht hat. Ausreichend sind insoweit auch die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien. Auch damit entsteht ein Namensschutz für den mit dem Spitznamen bezeichneten Kicker.

Das Gericht glaubte dem Beklagten auch nicht, bei der Markenanmeldung alleine an seine Wursterzeugnisse gedacht zu haben ohne Bezug zum Kläger. Dies insbesondere, weil der Beklagte kurze Zeit später auch den Namen „Poldi“ als Marke anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern hatte.

Schweinsteiger hat wegen der unbefugten Verwendung des Namens „Schweini“ daher einen Unterlassungsanspruch und kann die Löschung der Marke verlangen. Schließlich kann er auch noch Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Zu diesem Zweck muss der Beklagte ihm Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Verwendung des Namens „Schweini“ erteilen sowie den damit erzielten Umsatz bekannt geben.

(Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen 4 HK O 12806/06, bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 08.03.2007

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