Der Name ist nur Schall und Rauch? Von wegen! Er gibt Personen erst die Individualität und Einzigartigkeit. Daher muss er auch vor Missbrauch geschützt werden. Der Inhaber kann jedem die unbefugte Benutzung seines Namens verbieten. Dieses Recht steht nicht nur Einzelpersonen zu, sondern beispielsweise auch Kommunen.
Das erfuhr jetzt ein Unternehmer vor dem Landgericht Coburg. Die Richter untersagten ihm, auf einer von ihm eingerichteten Internetseite den Domainnamen der klagenden Kurstadt zu führen. Sie sahen hierin das städtische Namensrecht verletzt.
Sachverhalt
Der Geschäftsinhaber glaubte, endlich die zündende Idee gefunden zu haben. Um den Bekanntheitsgrad seines Unternehmens zu steigern, wählte er den Internetauftritt unter dem nahezu identischen Namen der bekannten Fremdenverkehrsstadt. Die Schreibweise unterschied sich lediglich dadurch, dass er den aus zwei Teilen bestehenden Städtenamen zu einem einzigen Wort vereinte. Bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) ließ sich der Unternehmer als Domaininhaber der von ihm gestalteten Internetseite registrieren. Als die Kurstadt hiervon erfuhr, forderte sie ihn auf, den Domainnamen löschen zu lassen. Die Verwechslungsgefahr mit ihrer offiziellen Internetseite sei nämlich zu groß. Da der Firmenbesitzer dies wegen der doch unterschiedlichen Schreibweise nicht einsehen wollte, kam es zur Klage.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Kommune Recht. Mit der für ihn registrierten Internetdomain verletze der Beklagte das Namensrecht der klagenden Stadt. Er maße sich ohne Berechtigung einen fremden Namen an. Der überwiegende Teil der Internetbenutzer brächte die vom Unternehmer gewählte Domain trotz verschiedener Schreibweise mit der Kurstadt in Verbindung. Die Gefahr, dass die Internetseite des Beklagten mit dem offiziellen Internetauftritt der Klägerin verwechselt werde, sei enorm. Nach § 12 BGB (Schutz des Namensrechts) sei der Unternehmer deshalb verpflichtet, die Domain freizugeben.
Fazit
Nicht nur bei Mann und Frau ist der gute Name das eigentliche Kleinod ihrer Seelen (frei nach Shakespeare).
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.07.2005, Az: 22 O 823/04; rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg durch Raffael Trotta, Richter am Landgericht, Nr. 262 vom 04.11.2005