Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 20 U 73/24) vom 7. August 2025 hat das Gericht eine Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Klägerin, eine Herstellerin von Staubsaugerbeuteln war Inhaberin der Unionswortmarke „B.“. Die Klägerin machte im vorliegenden Verfahren geltend, die Beklagte habe im Rahmen von Keyword-Advertising ihre Unionsmarke als Suchbegriff hinterlegt und damit eine Markenverletzung begangen.
Sachverhalt
Die Klägerin produziert Staubsaugerbeutel und vertreibt diese unter der eingetragenen Unionsmarke „B.“.
Die Beklagte betreibt einen Shop auf einer großen Internetplattform („D.“) und bot dort passende Zubehörteile inklusive Beuteln/Filtern für Staubsauger an. Bei Eingabe der Marke „B.“ in der internen Suche der Plattform wurden Treffer mit Angeboten der Beklagten angezeigt – allerdings keine Originalprodukte der Klägerin. Ein Hinweis „0 Suchtreffer“ oder eine Kennzeichnung, dass es sich nicht um Original-B-Produkte handelt, wurde nicht angezeigt.
Die Klägerin machte geltend, die Verwendung des Zeichens „B.“ als Keyword, verletze bei dem vorliegenden Sachverhalt ihre Unionsmarke. Sie forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen mit folgenden zentralen Begründungen:
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich als Keyword das Zeichen „B.“ hinterlegt habe — selbst bei Annahme einer solchen Nutzung liege keine Markenverletzung vor. Entscheidend sei, ob durch die Nutzung des Zeichens die herkunftshinweisende Funktion der Marke „B.“ beeinträchtigt wird. Nach Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof (EuGH) ist hierzu eine zweistufige Prüfung erforderlich:
- Hat der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer positives Wissen, dass ein Werbender und der Markeninhaber wirtschaftlich verbunden sind oder nicht?
- Ist für diesen Nutzer aus der Anzeige erkennbar, dass die beworbenen Waren nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen?
- Hier: Der Verbraucher im Bereich von Ersatzteilen/Verbrauchsmaterialien weiß regelmäßig, dass neben Original-Produkten auch kompatible Drittprodukte angeboten werden. Bei Staubsaugerbeuteln („me-too“-Produkte) gilt dies umso mehr.
Die Beklagte hatte ihre Produkte mit Hinweis „passend für A.“ gekennzeichnet. Damit war für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass es sich nicht um Original-Produkte der Klägerin handelt. Außerdem bestand kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Verbindung zur Klägerin.
Bedeutung für die Praxis
Im Bereich Online-Handel und Keyword-Advertising reicht nicht allein die Verwendung eines Markenzeichens als Suchbegriff (Keyword), um eine Markenverletzung anzunehmen. Entscheidend ist, ob eine Herkunftsverwirrung beim Verbraucher entsteht — also ob die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wird.
Insbesondere bei Ersatz- oder Verbrauchsmaterialien, bei denen der Verbraucher allgemein damit rechnet, dass kompatible Alternativprodukte angeboten werden, sind die Hürden hoch. Zudem kann der Hinweis „passend für…“ entscheidend dafür sein, dass der Nutzer erkennt: Es handelt sich nicht um Originalware. Für Markeninhaber bedeutet dies, dass sie gerade im Online-Vertrieb ihre Marke und Vertriebskanäle genau im Blick haben müssen — insbesondere wie Produkte präsentiert und beworben werden. Für Händler wiederum bedeutet dieses Urteil, dass eine sorgfältige Kennzeichnung (z. B. „passend für …“) sowie eine klare Abgrenzung vom Markeninhaber-Original das Risiko einer Markenverletzung verringert.
Empfehlung
Wenn Sie als Markeninhaber auf Online-Marktplätzen tätig sind oder Ihre Marke im E-Commerce-Bereich verteidigen möchten, empfehlen wir Folgendes:
- Prüfen Sie sorgfältig, wie Ihre Marke bei Suchbegriffen (Keywords) und Trefferlisten erscheinen – insbesondere auf großen Handelsplattformen.
- Achten Sie auf die tatsächliche Gestaltung der Angebote: Wird die Herkunft Ihrer Marke klar und eindeutig dargestellt? Wird deutlich, ob ein Produkt Originalware oder kompatibles Zubehör ist?
- Halten Sie Ihre Vertriebskanäle transparent und dokumentieren Sie gegebenenfalls eventuelle Lizenz- oder Vertriebspartner.
- Holen Sie bei Unsicherheit insbesondere frühzeitig anwaltlichen Rat ein, bevor Abmahnungen oder Klagen erhoben werden.
Für Händler ist zu empfehlen:
- Verwenden Sie bei kompatiblen Ersatzprodukten klare Formulierungen wie „passend für Marke X“ oder „nicht Original-Marke X“, um Herkunftsverwirrung zu vermeiden.
- Dokumentieren Sie die Auswahl Ihrer Keywords und Ihre Gestaltung von Onlineanzeigen – insbesondere wenn Markenbegriffe als Keywords eingesetzt werden.
- Prüfen Sie, ob Sie Einfluss auf die Art der Darstellung von Produkten auf der Handelsplattform haben, und gestalten Sie Ihre Angebote transparent im Hinblick auf Herkunft und Hersteller.








Bildquelle: KI-generiert