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Wann sind 3D-Modelle markenrechtlich schutzfähig?

19. November 2025|inRechts-Infos

Das Gericht der europäischen Union (EuG) hat erneut klargestellt, dass die Eintragung dreidimensionaler Marken ohne originäre gestalterische Eigenart grundsätzlich scheitert. Branchenübliche Produktformen, die sich nicht maßgeblich von Standardgestaltungen abheben, erfüllen die Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV nicht und können damit nicht als Marke angemeldet werden (EuG, Urteil vom 13.02.2025, Az. T‑359/24).​

EuG-Urteil: Hohe Hürden für 3D-Marken

Der Rechtsstreit um eine Reinigungskapsel verdeutlicht, dass Verbraucher beim Produktdesign meist keinen Herkunftshinweis erkennen. Um als Marke eingetragen zu werden, muss eine dreidimensionale Form deutlich von den üblichen Marktgestaltungen abweichen und einen klaren Wiedererkennungswert besitzen. Dies ist besonders für Unternehmen relevant, die sich durch innovative Produktformen von der Konkurrenz absetzen möchten.​

Während das Markenrecht nicht dazu dient, technische Lösungen oder funktionale Gestaltungsmerkmale zu schützen, besteht die Hauptaufgabe einer Marke darin, die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Das Gericht sieht die Gefahr, dass die bloße Formgebung zu technischen Monopolen führen könnte, wenn sie nicht als kennzeichenrechtlich relevant anerkannt wird.​

Branchenrelevanz und Empfehlungen für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet dies: Der Schutz von 3D-Marken ist nur möglich, wenn die Gestaltung bewusst und deutlich außerhalb gängiger Produktformen liegt. Ungewöhnliche Merkmale, überraschende Designlösungen oder eine Kombination mit anderen Markenelementen können die Chancen auf eine erfolgreiche Eintragung steigern. Wer sich differenzieren will, sollte frühzeitig eine unverwechselbare Form entwickeln und dabei die Kriterien des EuG beachten.


Abschließende Empfehlung

Unternehmen sollten kreative und branchenuntypische Produktformen anstreben und diese rechtzeitig markenrechtlich prüfen lassen. Ein umfassender Schutz gelingt nur, wenn die Form als Herkunftshinweis wahrgenommen wird und so die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Markenanwalt.

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Can62 Korkmaz24
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Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
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vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
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Christiane Kuth
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
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vor 3 Jahren
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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