Marken- und Kennzeichenverletzungen

Effektiver Rechtsschutz bei einer Verletzung Ihrer Marken- und Kennzeichenrechte und unlauteren Nachahmungen

Ihre Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechte (Firmenname, Domain etc.) werden durch einen Konkurrenten oder sonstigen Dritten verletzt? Ihr Produkte werden auf unlautere Art und Weise nachgeahmt oder es werden Fälschungen Ihrer Produkte in der EU vertrieben?

Wir sind spezialisiert auf die Unterbindung von Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen, Produktpiraterie sowie von Wettbewerbsverstößen durch unlautere Nachahmungen. Gerne unterstützen wir Sie im Verletzungsfall und helfen Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit effektiven Maßnahmen durchzusetzen.

Nachfolgend finden Sie einige häufige Fragen zum Thema, insbesondere in welchen Fällen Marken- oder Kennzeichenrechte verletzt sein können, wann Nachahmungsschutz besteht und welche Ansprüche einem Rechteinhaber im Falle einer Verletzung seiner Rechte zustehen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Unterbindung von Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen, Produktpiraterie sowie unlauteren Nachahmungen in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Im Falle einer Rechtsverletzung ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig. Nur so besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung in einem gerichtlichen Eilverfahren zu unterbinden, sofern der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagiert.

FAQ

Markenverletzung

1. In welchen Fällen ist ein Markenrecht verletzt?

Eine Marke wird verletzt, sofern im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke:

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wird.
  • ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
  • Im Inland bekannte identische oder ähnliche fremde Zeichen benutzt werden, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (sog. „Verwässerung“ einer bekannten Marke).

Eine Markenrechtsverletzung besteht demnach nicht nur dann, wenn der Verletzer ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen nutzt, sondern auch in den Fällen, in denen der Verletzer ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und für den angesprochenen Verkehrskreis die Gefahr von Verwechselungen besteht. Bei der Verwendung von ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen kommt es somit auf eine Verwechselungsgefahr an.

DieVerwechselungsgefahr ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei stark beschreibenden Begriffen reichen grundsätzlich schon geringe Unterschiede in der Schreibweise aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. hierzu aber Urteil des OLG Köln vom 06.11.200, Az.: 6 U 114/07).

Besteht keine Verwechselungsgefahr können identische Zeichen somit auch für ähnliche Waren / Dienstleistungen bzw. ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen von Dritten als Marke eingetragen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass für bei „bekannten Marken“ einen weiteren Schutzumfang gibt. Bei bekannten Marken kommt es nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung der bekannten Marke, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder einen Imagetransfer der bekannten Marke auf die eigenen Produkte oder Dienstleistungen und zwar auch dann, wenn es völlig andere Waren bzw. Dienstleistungen angeboten werden.

Auch gilt es zu beachten, dass die Markengesetze die nachfolgend benannten Schutzschranken regeln:

  • Verjährung
  • Verwirkung
  • Bestandskraft jüngerer Marken
  • freie Benutzung
  • Erschöpfung und
  • Nichtbenutzung der Angriffsmarke

Bei Eingreifen einer der zuvor genannten Schranken ist trotz Vorliegens eines Verletzungstatbestandes ein Anspruch des Markenrechtsinhabers ausgeschlossen. In einem Markenverletzungsfall sind demnach stets auch die Schrankenregelungen der Markengesetze zu prüfen.

2. Kann es zwischen einer Warenmarke und einer Komponentenmarke eine Verwechselungsgefahr geben?

Im Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr ein zentraler Aspekt, welcher bei Markenverletzungen eine zentrale Rolle spielt.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ist demnach, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, umfassend, insbesondere in der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills , Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Bei der Beurteilung der Produktähnlichkeit der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C‑39/97, Canon, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 23).

Die bloße Tatsache, dass ein Produkt als Einzelteil, Zubehör oder Komponente einer anderen Ware verwendet werden kann, kann allerdings nicht als Beweis dafür ausreichen, dass die solche Komponenten enthaltenden Endprodukte ähnlich sind, da ihre Art, ihre Verwendungszwecke und ihre Abnehmerkreise ohne weiteres verschieden sein können (vgl. EuG, Urteil vom 27/10/2005, T-336/03, Mobilix, EU:T:2005:379, § 61).

Es kommt damit stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an, ob eine Warenmarke und deren Komponentenmarken ähnlich sind und damit eine Verwechselungsgefahr zwischen der Warenmarke und einer identischen oder ähnlichen Marke für Komponenten entstehen kann. Unerheblich ist dabei, in welcher Nizza-Klasse die Waren sowie die Komponenten eingruppiert sind.

3. Muss eine Marke genutzt werden, um eine Markenverletzung zu begründen?

Eine Marke muss nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist im geschäftlichen Verkehr rechtserhaltend genutzt werden, damit die Rechte an der Marke erhalten bleiben, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nur dann vor, wenn die Marke in einer Weise verwendet wird, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, Marktanteile für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen gegenüber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten. Selbst eine geringfügige Benutzung kann als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist nicht mit Blick auf Rentabilität oder Schlüssigkeit der Geschäftsstrategie zu beurteilen. Auch wenn die Lieferbeziehung nur zu einem Kunden besteht, hindert dies die Annahme einer ernsthaften Zeichennutzung nicht; absolute Untergrenzen der ernsthaften Benutzung gibt es nicht. Ausgereicht hat z.B.

  • der Nachweis eines Verkaufs von ca. 300 Kisten mit je zwölf Flaschen Fruchtsaft an einen Kunden innerhalb eines Jahres mit einem Umsatz von ca. 4.800 €;
  • der Nachweis eines Verkaufs von 94 Laiben Käse in einem Zeitraum von ca. 4 Jahren an einen einzigen Kunden (insgesamt ca. 550 kg; Umsatz pro Laib ca. 60 €).

Keine rechtserhaltenden Benutzung liegt dagegen bei einer bloßen ungebrochenen Durchfuhr vor, die mit keiner Vermarktung der betreffenden Waren in Deutschland verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – I ZR 178/16).

Wird eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt und liegen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vor, kann Sie unter den Voraussetzungen des § 49 MarkenG  – im Umfang der fehlenden Benutzung – auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden. Der Antrag auf Verfall der Marke kann entweder gemäß § 53 MarkenG vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden oder nach § 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten.

Eine Marke rechtserhaltend zu nutzen und die Nutzung auch zu dokumentieren, ist daher für Markeninhaber äußerst wichtig, da nur so die Rechte an der Marke dauerhaft erhalten bleiben.

4. In welchen Fällen ist eine geschäftliche Bezeichnung (z.B. Firmenname, Domain oder Werktitel) verletzt?

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens (z.B. Domain u.U. auch Abkürzungen, Bestandteile, Schlagworte, Etablissementbezeichnungen) benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Schutz an einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht in der Regel automatisch mit Geschäftsaufnahme, sofern die Bezeichnung kennzeichnend und nicht rein beschreibend ist. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung hängt demnach nicht von einer Eintragung wie der Schutz einer Marke ab.

Besteht Schutz für eine geschäftliche Bezeichnung ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Auch hier gibt es wie bei der Marke für im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen einen weiteren Schutzumfang. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten auch untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

5. Welche Ansprüche stehen einem Inhaber bei der Verletzung seiner Marken- bzw. Kennzeichenrechte zu?

Bei der Verletzung von Marken- und anderen Kennzeichenrechten stehen dem Inhaber eines Markenrechts sehr effektive zivilrechtliche Ansprüche zu. Bei einer Marken- bzw. Kennzeichenrechtsverletzung kommen insbesondere die folgenden Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • Unterlassung bei Wiederholungsgefahr
  • Schadensersatz
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze etc.)
  • Vernichtungsansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen
  • Rückrufsansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren
  • Vorlage- und Besichtigungsansprüche bzgl. einer Sache bzw. von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
  • Löschung einer prioritätsjüngeren Marke (wegen vorhandener eigener älterer Rechte oder unzulässiger Behinderung, Verfalls, Vorliegens absoluter Schutzhindernisse)
  • Anspruch auf Urteilsbekanntmachung

Gerne sind wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder der Abwehr einer Abmahnungeinstweiligen Verfügung oder Klage wegen einer Marken- bzw Kennzeichenrechtsverletzung behilflich.

6. Welche Kennzeichen sind – neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen – sonst noch geschützt?

Neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen können auch noch folgende Kennzeichen geschützt sein, welche nicht als Marke eingetragen sein müssen:

Sofern Ihre sonstigen Kennzeichenrechte verletzt werden, stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

7. Was können wir für Sie tun?

Unsere Kanzlei ist im Marken- und Kennzeichenrecht sowie im Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Gerne helfen wir Ihnen Verletzungen Ihrer Marken- und Kennzeichenrechte, Produktpiraterie und unlautere Nachahmungen Ihrer Produkte zu unterbinden und Ihre Ansprüche bei Rechtsverletzungen durchzusetzen.

Rufen Sie uns einfach unter 0221 / 8804060 an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen unverbindlich vor.

Rechts-Infos

Marken- und Kennzeichenrecht

Kann zwischen einer Ware und deren Komponenten eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr entstehen?

Auch zwischen einer Ware und deren Komponenten kann eine markenrechtliche Ähnlichkeit bestehen und damit eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr entstehen...

Wann wird eine Dienstleistungsmarke rechtserhaltend genutzt?

Für eine rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke ist es Voraussetzung, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt...

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abgrenzungsvereinbarung kündbar?

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist i.d.R. nicht ordentlich kündbar, sondern kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden...