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Bildquelle: KI-generiert Info Info

Verwechselungsgefahr bei Sporthosen-Designs

19. Mai 2025|inRechts-Infos|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 28. Mai 2024, dass nur ein Nike-Hosenmodell dem Adidas-Drei-Streifen-Design zu ähnlich ist und deshalb nicht verkauft werden darf, während vier andere Modelle erlaubt bleiben. Das Urteil verdeutlicht, dass der Markenschutz für Designs nicht unbegrenzt gilt und schafft mehr Klarheit für Hersteller und Markeninhaber.

Hintergrund des Rechtsstreits

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stritten Adidas und Nike darüber, wie weit der Schutz des bekannten Drei-Streifen-Designs von Adidas auf Sporthosen reicht. Adidas warf Nike vor, mit mehreren Hosenmodellen gegen seine Markenrechte zu verstoßen und verlangte, dass Nike diese Produkte in Deutschland nicht mehr verkaufen darf. Kern des Streits war die Frage, ob seitliche Streifen auf Nike-Hosen als Hinweis auf Adidas verstanden werden oder nur als dekoratives Element gelten.

Fünf Hosenmodelle im Fokus

Adidas griff insgesamt fünf verschiedene Nike-Hosenmodelle mit seitlichen Streifenmustern an. Adidas argumentierte, dass Verbraucher bei solchen Streifen automatisch an Adidas denken würden. Nike hielt dem entgegen, dass Streifen entlang der Außennaht bei Sporthosen branchenüblich und meist nur dekorativ seien.

Das Gericht prüfte jedes Modell einzeln und bewertete, wie ähnlich das jeweilige Streifendesign dem von Adidas ist und wie Verbraucher die Streifen wahrnehmen. Entscheidend war dabei, ob die Streifen als Herkunftshinweis auf Adidas verstanden werden oder nicht.

Nur bei der „LA Lakers Courtside Pants“ von Nike sah das Gericht eine zu große Ähnlichkeit zum Adidas-Drei-Streifen-Design. Die drei parallelen Streifen an der Seitennaht dieser Hose erinnerten so stark an das Adidas-Markenzeichen, dass sie als Herkunftshinweis verstanden werden könnten. Das auf der Hose angebrachte Nike-Logo („Swoosh“) war nach Ansicht des Gerichts zu unauffällig, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für dieses Modell wurde Nike der Verkauf in Deutschland verboten.

Bei den anderen vier Hosenmodellen entschied das Gericht zugunsten von Nike. Diese Designs unterschieden sich in Farbe, Anzahl oder Anordnung der Streifen deutlich vom Adidas-Design oder wiesen auffällige Nike-Logos auf. Hier sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr; die Streifen galten als rein dekorativ. Nike darf diese Hosen weiterhin in Deutschland verkaufen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt, dass der Schutz des Adidas-Drei-Streifen-Designs nicht grenzenlos ist. Entscheidend ist immer die konkrete Gestaltung und wie Verbraucher das Muster wahrnehmen. Markeninhaber wie Adidas müssen genau prüfen, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Für Hersteller bietet das Urteil Rechtssicherheit, dass dekorative Streifenmuster ohne eindeutigen Herkunftsbezug zulässig sind.

Das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf im Volltext finden Sie hier.

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