Ein Wettbewerber unserer Mandantschaft hatte im Eilverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung beantragt, welche durch das Gericht auch erlassen wurde. Durch die einstweilige Verfügung wurde unserer Mandantschaft unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verboten, die Marke des Gegners für den Vertrieb von Waren zu nutzen.
Auf unseren Widerspruch hin, hat die Gegenseite den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zurückgenommen.
Wir konnten in der mündlichen Verhandlung glauhaft machen, dass unserer Mandantschaft von dem früheren Inhaber der Marke eine einfache, nicht ausschließliche Markelizenz eingeräumt worden war. Da die Marke erst nach der Erteilung der Lizenz an unsere Mandantschaft von dem früheren Inhaber auf die Gegenseite übertragen wurde und ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG ältere Lizenzen nicht berüht (vgl. § 30 Abs. 4 MarkenG), wäre die einstweilige Verfügung durch das Gericht aufgehoben worden. Nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens hatte nach Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung die Gegenseite zu tragen.