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LG München I lehnt Ansprüche der jüngeren Marke gegen ältere gleichlautende Domain ab

28. Februar 2008|inRechts-Infos

Die Parteien stritten um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens „studi“ als Teil der Domain „studi.de“ und als Bezeichnung des auf dieser Domain vom Beklagten betriebenen Webauftritts insgesamt.

Die Klägerin meldete am 01.09.2006 die Bezeichnung „studi“ als Wortmarke für verschiedene Waren-/Dienstleistungsklassen (25, 35, 38, 41, 42) beim Deutschen Patent- und Markenamt an; die Marke wurde dort am 13.11.2006 eingetragen und steht in Kraft. Der Beklagte ist Inhaber der Domain „studi.de“ und betreibt unter dieser seit 29. Oktober 1998 einen Webauftritt. Der Beklagte hatte auf seiner Seite verschieden Werbelinks geschaltet, die zu kommerziellen Inhalten von Drittanbietern führten. Zudem verwies der Beklagte unter der Rubrik Veranstaltungen teilweise auf Angebote kommerzieller Veranstalter. Darüber hinaus hielt der Beklagte Informationen über einen Flugsportverein, dessen Mitglied der Beklagte ist, bereit sowie einige weitere private Informationen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I entschied mit Urteil vom 28.11.2007 (Az.: 1 HK O 22408/06), dass im vorliegenden Fall der Klägerin keine markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 MarkenG zustehen, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr fehlt.

Zunächst stellte dass Gericht fest, dass durch die Werbelinks auf der Seite des Beklagten keine erwerbwirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck komme, da der Webauftritt des Beklagten ansonsten erkennbar privat ausgerichtet sei.

„Auf eine solche Zielrichtung kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten, Wetter-Buttons die Existenz einer kleinen, mit einem link auf die Seite www.rtlhandyfun.de verknüpften, Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert wird: Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt – sofern, wie hier, alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen – keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst-noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen. An keiner Stelle des Webauftritts des Beklagten, soweit die Klägerin diese in den oben wiedergegebenen Bildschirmdarstellungen vorgelegt und angegriffen hat, kommt eine erwerbwirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck.“

und weiter…

„Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig auf der über den Karteireiter „FSV G. “ verlinkten Unterseite seines Auftritts Informationen des Flugsportvereins G. zugänglich gemacht hat, lassen sich keine Hinweise auf ein Handeln zur Förderung eigener oder fremder geschäftlicher Tätigkeit entnehmen, da nicht dargetan ist, dass die Informationen und Angebote des Flugsportvereins, die der Beklagten wiedergegebenen hat, ihrerseits erwerbswirtschaftlicher Natur waren. Bezeichnend ist insoweit, dass die vom Beklagten mit „studi.de Wetter“ überschriebenen Flugwetterdaten einen kommerziellen Link gerade nicht enthalten. Der auf der linken Seite eingeblendete Button mit Wetterinformationen ist hiervon räumlich deutlich abgehoben und nicht mit „studi.de“ überschrieben, sondern mit der Bezeichnung „wetter.de“, was für den Nutzer deutlich macht, dass hier die Einblendung eines fremden Dienstes genutzt wird.“

Darüber hinaus seien auch durch die aufgenommenen Veranstaltungshinweise und die Verlinkung auf kommerzielle Anbieter noch dem privaten Bereich zuzuordnen.

„Es steht vollkommen außer Frage, dass nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist; andernfalls würde hierunter auch das Gespräch am Gartenzaun fallen, sobald es sich mit den künftigen Partys in der Region befasst.“

„Auch die Tatsache, dass jeweils unter „Infos“ die Internet-Adressen der Veranstalter angegeben sind, auf denen sich naturgemäß Eigenwerbung für deren Veranstaltungen findet, ändert hieran nichts, da auch diese Angaben durch das Ziel einer neutralen, redaktionellen Information gedeckt sind und keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit bilden.“

Sofern dennoch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen sei, könne sich der Beklagte jedenfalls auf ältere Rechte nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG berufen.

„Würde – etwa in Gestalt des Betriebes eines Onlinedienstes mit Veranstaltungs- und anderen Hinweisen – eine geschäftliche Tätigkeit des Beklagten vorliegen, deren Bezeichnung mit derjenigen der klägerischen Marke kollidiert, würde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zustehen, da sich der Beklagte auf die prioritätsälteren Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG berufen könnte. Denn der Beklagte betreibt seinen Dienst bereits seit dem 29.10.1998 auf der Domain und unter der Bezeichnung „studi.de“. Dieser Bezeichnung, die sich als Überschrift des Webauftrittes insgesamt auf jeder von dessen Einzelseiten findet und zusätzlich in Kombination mit weiteren Ergänzungen zur Bezeichnung der einzelnen Unterangebote wie „studi.de – Wetter“ oder „studi.de – DUISBURG“ verwendet wird, würde im Fall geschäftlicher Tätigkeit der Charakter eines Unternehmenskennzeichens des vom Beklagten betriebenen Dienstes i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommen. Das Recht aus dem Unternehmenskennzeichen würde gleichrangig neben dem Recht der Klägerin aus ihrer Marke stehen und diesem aufgrund seiner zeitlichen Priorität im Kollisionsfall vorgehen.“

Urteil bei MIR…

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