Auch zu weitgehende Abmahnungen sind wirksam
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 30.11.2017 klargestellt, dass auch eine zu weitgehende Abmahnung in der Regel wirksam ist und es Sache des Verletzers ist, eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr beseitigt, abzugeben…