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Die Nutzung einer Domain – in der ein Gattungsbegriff mit einem Ortsnamen verknüpft wird – ist zulässig

27. Oktober 2008|inRechts-Infos

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 4 U 63/08) entschieden, dass in der Nutzung der Domain „www.rechtsanwaltskanzlei-(Ortsname).de“ keine Spitzenstellungswerbung zu sehen ist und daher auch keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG vorliegt.

Somit gaben die Richter ausdrücklich ihre frühere Ansicht im Urteil vom 18. März 2003 (Az. 4 U 14/03 = GRUR RR 2003, 289 – Tauchschule Dortmund) auf, wonach bereits in der bloßen Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine unlautere Spitzenstellungsbehauptung zu sehen ist.

Das Gericht begründet den Sinneswandel im Wesentlichen wie folgt:

„Dem Verkehr ist bekannt, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist. Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.“

und weiter…

„Die Wettbewerbswidrigkeit der Domain kann sich folglich nur dadurch ergeben, dass der Verkehr allein schon in der gewählten Begrifflichkeit als solche die Behauptung einer Spitzenstellung innerhalb der EAnwaltschaft sieht. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Piper/Ohly BGB 4. Aufl. § 5 Rz. 626 m.w.N.). Hier fehlt sowohl dieser bestimmte Artikel als auch jeder Zusatz, der die Kanzlei der Antragsgegner aus der Zahl der übrigen Kanzleien heraushebt. Eine solche Herausstellung leistet auch nicht der Ortsname E. Dem Verkehr ist es nämlich bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwalts-kanzleien gibt. Von daher misst der Verkehr der Anfügung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu.“

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