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The Body Shop kann „SPA WISDOM“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen – Der Begriff „Spa“ ist kein Gattungsbegriff für Kosmetika

16. März 2016|inRechts-Infos

Im Jahr 2010 beantragte The Body Shop International mit Sitz in Littlehampton (Vereinigtes Königreich) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Es handelte sich um das Wortzeichen SPA WISDOM. Die Eintragung bezog sich u. a. auf Kosmetika.

Die Spa Monopole, compagnie fermière de Spa, mit Sitz in Spa (Belgien) legte gegen diese Eintragung Widerspruch ein. Ihr Widerspruch beruhte auf mehreren älteren, in den Beneluxländern eingetragenen Marken mit dem Begriff „Spa“, darunter die Wortmarke SPA, die sich u. a. auf stille und kohlensäurehaltige Mineralwässer erstreckt.

Im Januar 2014 gab das HABM dem Widerspruch statt und wies den Antrag auf Eintragung der Marke SPA WISDOM insgesamt zurück, weil die Gefahr bestehe, dass die Benutzung dieser Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke von Spa in unlauterer Weise ausnutze. Am 26. März 2014 erhob The Body Shop vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von The Body Shop ab.

Es bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung und stellt fest, dass der Begriff „SPA“ zwar möglicherweise einen Gattungsbegriff oder beschreibenden Begriff für Wassertherapiebereiche wie türkische Dampfbäder oder Saunas darstellen kann, nicht aber für Kosmetika, da zwischen Kosmetika und Wassertherapiezentren keine Verbindungen bestehen, die es erlauben, den beschreibenden Charakter oder Gattungscharakter dieses Wortes auf sie auszudehnen.

Da die von der Wortmarke SPA erfassten Mineralwässer als Zutaten für Kosmetika verwendet werden können, besteht zwischen diesen beiden Warenarten eine gewisse Nähe, die durch den Umstand verstärkt wird, dass Mineralwasserhersteller bisweilen mineralwasserhaltige Kosmetika vertreiben.

In Anbetracht der von den einander gegenüberstehenden Zeichen angesprochenen Verkehrskreise, d. h. der breitenÖffentlichkeit in den Beneluxländern, des mittleren Ähnlichkeitsgrads der Zeichen, der Nähe der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und der großen Wertschätzung der Marke SPA war das HABM daher zu der Annahme berechtigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herstellen könnten.

Das Bild der Marke SPA und die von ihr vermittelte Aussage beziehen sich auf Gesundheit, Schönheit, Reinheit und einen hohen Gehalt an Mineralien. Dies gilt auch für Kosmetika. Sie dienen dazu, die Haut zu schützen, zu pflegen und zu reinigen und verfolgen ein Ziel der Schönheitspflege.

Im Ergebnis ist das HABM daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung von SPA WISDOM die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Marke SPA und des von ihr vermittelten Bildes schaffen würde, so dass die Vermarktung der von der beantragten Marke erfassten Waren durch ihre Verbindung mit der älteren Marke erleichtert würde.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

Urteil in der Rechtssache T-201/14 – The Body Shop International plc / HABM

Quelle: Pressemitteilung des HABM vom 16.03.2016

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