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Die Verwendung eines Kennzeichens in einer E-Mailadresse bzw. in einer Internetdomain begründet ein Kennzeichenrecht und verletzen somit kein prioritätsjüngeres Markenrecht

3. Februar 2009|inRechts-Infos

Die vorliegende Entscheidung des LG Hamburg vom 18.09.2008 (Az.: 315 o 988/07) liegt unser Erachtens nach – zumindest was die Nutzung des Kennzeichens als Domain angeht – auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.04.2008, Az.: I ZR 159/05):

1. Der Sachverhalt…

Der Kläger war als Inhaber einer deutschen Wortmarke eingetragen. Die Beklagte – eine Rechtsanwaltssozietät – ist Inhaberin der Internet-Domain der Wortmarke des Klägers. Die Domain diente dabei der Weiterleitung auf eine weitere Domain, unter der die Beklagte ihre Rechtsberatung anbietet.

Die Beklagte benutzte seit 1983 ununterbrochen das streitgegenständliche Kennzeichen, und zwar zunächst als Telegrammadresse, später als E-Mail-Adresse und seit 2001 auch als Domain.

Der Kläger meinte nun einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage seiner eingetragenen Marke durchsetzen zu können. Das angegriffene Zeichen der Beklagten begründe Verwechslungsgefahr zum Zeichen des Klägers. Der Kläger nutze das in der Benutzungsschonfrist befindliche Zeichen für eigene geschäftliche Zwecke. Die Beklagte könne sich nicht auf ältere Rechte berufen. Dementsprechend seien zudem auch die eingeklagten Rechtsanwaltskosten für vorausgegangene Abmahnungen zu begleichen.

2. Die Entscheidung…

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte sei durch die Verwendung des Kennzeichens Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens bzw. einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung geworden. Da sie das Kennzeichen zeitlich vor Registrierung der Marke benutzt habe, stünden der Beklagten auch die besseren Rechte zu.

Bereits die Verwendung des Kennzeichens innerhalb der E-Mailadresse führte im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz für die Beklagte:

„Bereits die Verwendung von “ p.“ in der e-Mail-Adresse führte zu kennzeichenrechtlichem Schutz zugunsten der Beklagten. Aus der konkreten Art der Verwendung (Anlagen B 3, B 4) geht hervor, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen “ p.“ als eigenen Herkunftshinweis auf den Betrieb der Klägerin verstehen musste, nicht etwa nur als bloße „technische Adresse“ (s. dazu BGH GRUR 2005, 262 – soco.de). Das Zeichen “ p.“ war dem „@“ in der e-Mail-Adresse vorangestellt und war mithin dort zu finden, wo der Verkehr üblicherweise den Namen des Adressaten erwartet. “ p.“ wurde in der e-Mail-Adresse auf diese Weise als Statthalter für die gesamte Kanzlei der Beklagten und damit eben namensmäßig, d.h. als Herkunftshinweis, verwendet. Die Benutzung durch die Beklagte erfolgte teilweise – und auch insoweit deutlich kennzeichenmäßig, als Herkunftshinweis – dergestalt, dass die unterschiedlichen Kanzleistandorte noch einmal unterschieden wurden, und zwar in “ p.-lu“ (für den Standort L.) einerseits und “ p.“ (für den M. Standort) andererseits. Die auf die unterschiedlichen Kanzleistandorte bezogene Verwendungsform unterstreicht noch einmal, dass die Beklagte das Zeichen “ p.“ in Namensfunktion für ihre Kanzlei verwendet hat. Zu lesen ist das Kürzel “ p.-lu“ jedenfalls für den etwas näher mit der Beklagten vertrauten Adressaten als “ p. in L.“, der „Gesamtbetrieb“ wird mit “ p.“ bezeichnet.“

Darüber hinaus habe die Beklagte auch ein Kennzeichenrecht durch die Verwendung des Kennzeichens in der Domain erlangt:

„Schutzrechtsbegründend zugunsten der Beklagten war darüber hinaus die Benutzung der Domain www. p..de. Auch hierin lag eine zeichenmäßige Verwendung als Herkunftshinweis des Zeichens “ p.“ (s. grds. BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn 28; nach § 15 Rn 56). Die zeichenmäßige Verwendung in Gestalt einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten begründet sich auch insoweit daraus, dass der angesprochene Verkehr die Zeichenfolge “ p.“ nicht etwa als beschreibend oder als „reine Adresse“ verstehen wird, sondern, wie heutzutage im Internet weithin üblich, als „Namen“ desjenigen Unternehmens, das sich hinter der betreffenden Homepage verbirgt – hier der Beklagten mit ihren Dienstleistungen. Dabei ist unschädlich, dass die Domain www. p..de offenbar der Weiterleitung auf die weitere Domain der Beklagten www. k..de diente. Diese Verwendungsform führt nicht dazu, dass deswegen keine zeichenmäßige Verwendung für die Dienstleistungen der Kanzlei unter der Domain www. p..de anzunehmen wäre. Entscheidend ist, dass der Verkehr die Domain im Internet als (zusätzlichen) „Namen“ desjenigen Unternehmensträgers erkennt, auf dessen Homepage er – sei es auch im Wege der Weiterleitung – gelangen möchte.“

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Hamburg eingelegt,  AZ.: 3 U 206/08.

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