• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwalt für Markenrecht und Markenanmeldung
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Markenentwicklung
    • Markenanmeldung
    • Markenverletzung
    • Domainrecht
    • Abmahnungsabwehr
    • Gerichtliche Verfahren
    • Sonstige Leistungen
  • Rechts-Infos
  • Formulare
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Die Eintragung der Marke „Cannabis“ für Getränke, die Hanf enthalten können, ist unzulässig

30. November 2009|inRechts-Infos

Die Marke ist rein beschreibenden Charakters, da ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handelt.

Herr Giampietro Torresan ließ im Jahr 2003 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen CANNABIS für Biere, Weine und Spirituosen als Gemeinschaftsmarke eintragen. Auf Antrag der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland wurde die Marke vom HABM für nichtig erklärt, da die Marke beschreibend sei.

Das HABM vertrat die Auffassung, dass der Begriff „Cannabis“ umgangssprachlich sowohl eine Hanfpflanze als auch ein Betäubungsmittel bezeichne und vom Durchschnittsverbraucher als klarer und unmittelbarer Hinweis auf die Merkmale der Waren aufgefasst werde, für die die Marke angemeldet worden sei.

Herr Torresan wendete gegen diese Entscheidung ein, dass die Marke CANNABIS Unterscheidungskraft habe, denn es handele sich sowohl um einen Gattungsbegriff als auch um eine reine Phantasiemarke, die in keinem – auch nur mittelbaren – Zusammenhang mit Bier und Getränken im Allgemeinen stünden. Als Gattungsbegriff sei „Cannabis“ die wissenschaftliche Bezeichnung einer Blütenpflanze, aus der bestimmte Betäubungsmittel gewonnen würden und auch Heilsubstanzen extrahiert werden könnten. Das Zeichen CANNABIS gebe es als Marke seit 1996 auf dem italienischen Markt. Es habe seit 1999 als Gemeinschaftsmarke für Biere, Weine und Spirituosen einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt. Auf jeden Fall sei der Begriff „Cannabis“ nicht üblich, um Biere oder alkoholische Getränke zu bezeichnen.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Begriff „Cannabis“, auch „Hanf“ genannt, drei mögliche Bedeutungen hat:

  • eine Hanfpflanze, deren gemeinsame Marktorganisation gemeinschaftlich geregelt ist und deren Erzeugung in Bezug auf den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), den Cannabis Wirkstoff, sehr strengen Rechtsvorschriften unterliegt;
  • einen Suchtstoff, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist;
  • eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Cannabis im Lebensmittelbereich in verschiedenen Formen (Öle, Kräutertees) und in unterschiedlichen Zubereitungen (Tees, Teigwaren, Backwaren, Getränke mit oder ohne Alkohol usw.) verwendet wird, die eine sehr niedrige THC-Konzentration besitzen und daher keine bewusstseinsverändernden Wirkungen entfalten.

Ferner erinnert das Gericht daran, dass gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Zeichen und Angaben von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware dienen können und die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Ware entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Diese beschreibenden Zeichen sind nämlich nicht geeignet, die den Marken eigene Funktion eines Herkunftshinweises zu erfüllen. Der beschreibende Charakter einer Marke ist in Bezug auf die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Waren vermutlich wahrnimmt.

Das Gericht hat daher geprüft, ob ein Durchschnittsverbraucher beim bloßen Anblick eines Getränks der Marke CANNABIS denken könnte, dass es sich bei dieser Marke um eine Beschreibung der Merkmale des Getränks handelt.

Dazu stellt das Gericht zum einen fest, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zeichen CANNABIS und bestimmten Merkmalen der genannten Waren besteht, da Cannabis bei der Herstellung zahlreicher Lebensmittel, darunter der von Bier und bestimmten Getränken, verwendet wird, und zum anderen, dass das Wort „Cannabis“ ein wissenschaftlicher lateinischer Begriff ist, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiert und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt ist.

Infolgedessen ist dieser Begriff für den angesprochenen Verbraucher im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verständlich. Deshalb wird der Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft die Marke CANNABIS als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal ist, so das Gericht, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend, weil ihn die Möglichkeit reizen könnte, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen.

Aus diesen Gründen hat das Gericht die Klage von Herrn Torresan abgewiesen und die Entscheidung des HABM, mit der dieses die Eintragung der Marke CANNABIS für Getränke, die Hanf enthalten können, für nichtig erklärt hat, bestätigt.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen der Gemeinschaftsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen oder Einzelnen beim Gerichtshof oder dem Gericht erster Instanz erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Gemeinschaftsorgan hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gerichts erster Instanz angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung  des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 103/09 vom 19.11.2009

Das könnte Dich auch interessieren
Coca-Cola unterliegt im Rechtsstreit mit PepsiCo…
Bundespatentgericht bestätigt die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“…
Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des EU-Markenamts, die Gemeinschaftsmarke WINNETOU zu löschen, statt
Fehlt einem Namen die originäre Unterscheidungskraft (hier: “Literaturhaus”) ist für einen kennzeichenrechtlichen Schutz Verkehrsgeltung erforderlich…
EuGH: Der Inhaber einer Marke kann die Verwendung einer Vergleichsliste verbieten, in der die Ware eines Dritten als Imitation einer seiner Waren dargestellt wird…
Bundespatentgericht entscheidet über offene Fragen bezüglich der Unterscheidungskraft von Wortmarken…
Sie möchten eine Marke anmelden?

Professionelle anwaltliche Markenanmeldung zu günstigen Pauschalpreisen

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Kennzeichen- und Markenrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Gemeinsam vereinen wir über 70 Jahre Praxiserfahrung und haben eine Vielzahl von Fällen im gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerten Sie uns auf
Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Altamira Fischer profile pictureAltamira Fischer
09:02 24 Jan 25
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Formulare
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: OLG Karlsruhe zur Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten gegenüber einem Fachhändler, der diese Produkte über ein Internetauktionshaus vertreibt… Link to: OLG Karlsruhe zur Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten gegenüber einem Fachhändler, der diese Produkte über ein Internetauktionshaus vertreibt… OLG Karlsruhe zur Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten... Link to: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos… Link to: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos… Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos…
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen