Das Gericht der europäischen Union (EuG) hat erneut klargestellt, dass die Eintragung dreidimensionaler Marken ohne originäre gestalterische Eigenart grundsätzlich scheitert. Branchenübliche Produktformen, die sich nicht maßgeblich von Standardgestaltungen abheben, erfüllen die Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV nicht und können damit nicht als Marke angemeldet werden (EuG, Urteil vom 13.02.2025, Az. T‑359/24).
EuG-Urteil: Hohe Hürden für 3D-Marken
Der Rechtsstreit um eine Reinigungskapsel verdeutlicht, dass Verbraucher beim Produktdesign meist keinen Herkunftshinweis erkennen. Um als Marke eingetragen zu werden, muss eine dreidimensionale Form deutlich von den üblichen Marktgestaltungen abweichen und einen klaren Wiedererkennungswert besitzen. Dies ist besonders für Unternehmen relevant, die sich durch innovative Produktformen von der Konkurrenz absetzen möchten.
Während das Markenrecht nicht dazu dient, technische Lösungen oder funktionale Gestaltungsmerkmale zu schützen, besteht die Hauptaufgabe einer Marke darin, die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Das Gericht sieht die Gefahr, dass die bloße Formgebung zu technischen Monopolen führen könnte, wenn sie nicht als kennzeichenrechtlich relevant anerkannt wird.
Branchenrelevanz und Empfehlungen für Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet dies: Der Schutz von 3D-Marken ist nur möglich, wenn die Gestaltung bewusst und deutlich außerhalb gängiger Produktformen liegt. Ungewöhnliche Merkmale, überraschende Designlösungen oder eine Kombination mit anderen Markenelementen können die Chancen auf eine erfolgreiche Eintragung steigern. Wer sich differenzieren will, sollte frühzeitig eine unverwechselbare Form entwickeln und dabei die Kriterien des EuG beachten.
Abschließende Empfehlung
Unternehmen sollten kreative und branchenuntypische Produktformen anstreben und diese rechtzeitig markenrechtlich prüfen lassen. Ein umfassender Schutz gelingt nur, wenn die Form als Herkunftshinweis wahrgenommen wird und so die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Markenanwalt.








Bildquelle: KI-generiert
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