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Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat

18. März 2009|inRechts-Infos

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Sie hat den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt gewesen ist, durch anwaltliches Schreiben vom 21.05.2007 darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden.

Der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 30.05.2007 abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma H., gesorgt.

Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hält.

Das OLG Düsseldorf hat sich in der derzeit noch umstrittenen Frage der Haftung des ADMIN-C der Rechtsprechung des OLG Köln angeschlossen (GRUR-RR 2009, 27-29) und die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen. Aus der Funktion und der Aufgabenstellung des Admin-C lasse sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen:

„Der Admin-C, der administrative Ansprechpartner, übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains, bei „de“-Domains der DENIC.eg. In den DENIC-Domainrichtlinien (Ziffer acht) heißt es:

Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICS darstellt. … Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C sogleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von §§ 174 ff. ZPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.

Soweit die Domainrichtlinien also die Aufgaben des Admin-C damit beschreiben, dass er sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindliche entscheiden kann, ist damit allein festgelegt, dass er der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftritt. Seine dieses Vertragsverhältnis betreffenden Willenserklärungen entfalten (vertragliche) Wirkungen allein und unmittelbar für den Vertretenen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bevollmächtigung hier nach § 167 BGB durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt, nämlich durch Benennung gegenüber der DENIC; der Bevollmächtigte ist in diesen Übermittlungsakt nicht einmal einbezogen (Wimmers/Schulz, CR 2006, 254, 255).

Aus Vorstehendem wird deutlich, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC bezieht, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Schon diese rechtliche Konstellation verbietet es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Vielmehr ist allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 – ambiente), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz hat. Dass durch im Ausland ansässige und nur schwer haftbar zu machende Firmen, die als Domain-Inhaber vorgeschoben werden, Rechtsverletzungen begangen werden und ein Missbrauch des Systems betrieben wird, ist nicht zu billigen, rechtfertigt aber nicht den Rückgriff auf eine Person, die außerhalb des Vertragsverhältnisses, aus dem heraus die Rechtsverletzung geschieht, steht. Der Admin-C hätte dann nämlich auch in tatsächlicher Hinsicht weiterreichende Aufgaben, als nur Ansprechpartner gegenüber der DENIC zu sein. Er müsste sich vor Registrierung eines jeden Domainnamens davon unterrichten lassen und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Unternehmen, die sich auf die Beratung und Betreuung von Firmen in Bezug auf deren Internetpräsenz spezialisiert haben und in diesem Rahmen auch die jeweiligen Admin-C-Funktionen durch ihre Mitarbeiter ausüben lassen, könnten nicht mehr mit einem automatisierten Verfahren arbeiten und müssten für ihren erheblich größeren personellen Aufwand weitaus höhere Vergütungen verlangen, als sie derzeit üblich sind.“

Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellung des ADMIN-C selbst bei Kenntnis von vorangegangenen Rechtsverletzungen keine Prüfungspflichten:

„Eine Haftung des Beklagten als Admin-C ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass er Kenntnis hatte von der Verletzung von Markenrechten der Klägerin durch die Domain n.-b.de, für die er ebenfalls als Admin-C fungiert hat. Allein die Kenntnis von einer durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangenen Markenverletzung vermag eine Mithaftung dafür nicht zu begründen (was aber offensichtlich das LG Frankfurt/Main in dem Beschluss vom 14.05.2007 – 3-11 O 12/07 – so gesehen hat). Aus der Stellung als Admin-C ergeben sich auch bei Kenntnis von einer vorangegangenen Rechtsverletzung aufgrund der oben dargelegten Erwägungen keine Prüfungspflichten.“

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08

Fazit: In der Frage der Haftung des ADMIN-C bleibt es spannend. Erst kürzlich hat das LG Stuttgart in einem vergleichbaren Fall exakt das Gegenteil entschieden und einen ADMIN-C zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt (Urteil vom 27.01.2009 (Az.: 41 O 101/08 KfH).

Auch wenn diese Entscheidung zu Gunsten des ADMIN-C ausgegangen ist, können wir nach wie vor jedem ADMIN-C nur empfehlen, eine Haftungsfreistellung mit dem eigentlichen Domaininhaber zu vereinbaren, insbesondere wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat.

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