• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwalt für Markenrecht und Markenanmeldung
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Markenentwicklung
    • Markenanmeldung
    • Markenverletzung
    • Domainrecht
    • Abmahnungsabwehr
    • Gerichtliche Verfahren
    • Sonstige Leistungen
  • Rechts-Infos
  • Formulare
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

BGH zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website

19. August 2009|inRechts-Infos

Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer Äußerungen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin „Focus“. Sie ist als Inhaber der Domain „focus.de“ eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst „Focus online“ ist unter der Adresse http://www.focus.de erreichbar.

Im Impressum dieser Internetseite heißt es: „FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH“. Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter www.focus.de/magazin abrufbar.

Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www.focus.de/magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.

Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow Focus AG weiter. Diese löschte den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, was die Beklagte verweigerte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Klage abgewiesen und eine (Störer-)haftung der Beklagten abgelehnt:

„Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006, 669 f.).“

und weiter…

„Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie „Focus Online“ beträchtlich ist. Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen ständig („in Echtzeit“) aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können (vgl. Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als „Herr der Zeitung“ (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 – VI ZR 68/73 – VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – aaO, 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als „Herr der Sendung“ (Senat, BGHZ 66, 182, 187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 1957 – VI ZR 263/55 – NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 158/78 – GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als wirtschaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch Prüfungspflichten, allerdings in reduzierter Form, wenn es um „fremde“ Inhalte geht (vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – aaO, 1077).

Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch „Herr des Angebots“ von „Focus online“ war, und die vom Berufungsgericht festgestellte „gemeinsame Konzernstruktur“ – die Beklagte und die Tomorrow Focus AG gehören jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an – der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente.

Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die Beklagte sei „Herr des Angebots“. Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TMG), in dem es im August 2007 hieß: „Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des Focus-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch „. Dies gilt umso mehr, weil anschließend die Tomorrow Focus AG nochmals als „Anbieter des Gesamtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten“ und die Beklagte als „Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin“ bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei Beiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei „Herr des Angebots“. Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins („Focus“) teilweise mit dem des über die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes („Focus online“) übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz „Copyright © 2007 by Focus Online GmbH“ noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestellten Autorin stammte, die im Beitrag als „Focus-Redakteurin“ bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im „Impressum Focus online“ aufgeführt war. Die Beklagte haftet grundsätzlich nicht für Beiträge, die ihre Autoren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen.“

Nach Kenntnis der Rechtsverletzung besteht umgehende Prüfungspflicht

„Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind – jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren – keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 – VI ZR 23/72 – aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742, 743). Das ist hier durch die Löschung des Beitrages jedoch geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06 – aaO zugrunde liegenden Fall).“

Quelle: Urteil des BGH vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert DENIC ist grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt…
Bildquelle: KI-generiert Logistikdienstleister können als Störer für Markenverletzungen von Kunden haften
Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns – Wir beraten Sie gerne!

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Kennzeichen- und Markenrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Gemeinsam vereinen wir über 70 Jahre Praxiserfahrung und haben eine Vielzahl von Fällen im gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerten Sie uns auf
Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Altamira Fischer profile pictureAltamira Fischer
09:02 24 Jan 25
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Formulare
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Legostein als Marke gelöscht… Link to: Legostein als Marke gelöscht… Legostein als Marke gelöscht… Link to: BGH zur Haftung eines Unternehmens für (marken)rechtswidrige Werbung seiner Werbepartner… Link to: BGH zur Haftung eines Unternehmens für (marken)rechtswidrige Werbung seiner Werbepartner… BGH zur Haftung eines Unternehmens für (marken)rechtswidrige Werbung seiner...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen