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Apple Corps kann verhindern, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem Wort „BEATLE“ zusammensetzt, für elektrische Rollstühle eingetragen wird

19. April 2012|inRechts-Infos

Die Benutzung dieser Marke durch You-Q würde wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken BEATLES und THE BEATLES, deren Inhaberin die Apple Corps ist, beeinträchtigen.

Im Januar 2004 meldete die Handicare Holding BV beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)  ein  aus  dem  Wort  „BEATLE“  bestehendes Bildzeichen als  Gemeinschaftsmarke  für Apparate zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (elektrische Rollstühle) an.

Die von  der  Gruppe  „The  Beatles“  gegründete  Apple  Corps  Ltd.  erhob  jedoch  gegen  diese Anmeldung  Widerspruch,  den  sie  auf  ihre  zahlreichen  älteren  Gemeinschaftsmarken  und nationalen Marken, darunter die Wortmarke „BEATLES“ und mehrere aus dem Wort „BEATLES“ oder „THE BEATLES“ zusammengesetzte Bildmarken, stützte.

Am 31. Mai 2010 wies das HABM die Anmeldung von Handicare mit der Begründung zurück, dass es  aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der  angemeldeten Marke die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen würde.  Es  bestehe  somit  die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps beeinträchtigt würden.

Handicare, die nach Klageerhebung in You-Q BV umbenannt wurde, hat beim Gericht beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.

Das Gericht bestätigt mit seinem heutigen Urteil die Auffassung des HABM und weist die Klage ab.

Zunächst weist  das  Gericht  darauf  hin,  dass  das  HABM  anhand  der  vorgelegten  Angaben, insbesondere über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen konnte, dass die älteren  Marken THE BEATLES und BEATLES bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen eine hohe  Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine –  wenngleich geringere – Wertschätzung genießen.

Außerdem hat das HABM zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind.

Darüber hinaus  haben  diese  Marken  Unterscheidungskraft, so  dass  die  breite  Öffentlichkeit, insbesondere in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige Gruppe und deren Produkte denkt.

Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander  gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die älteren Marken abzielen.

Infolgedessen war das HABM zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass es trotz des Unterschieds zwischen  den fraglichen Waren eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gibt.

Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken verbundene Ansehen steht – selbst nach 50 Jahren – noch immer für Jugend und eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv. Dieses positive Image könnte den von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das mit den Marken BEATLES und THE BEATLES verbunden ist, besonders angezogen würden,  zumal  ein  Teil  der  Verkehrskreise,  auf  die  die  Waren  von  You-Q  abzielen,  zu  der Generation gehört, die die Produkte der Beatles in den sechziger Jahren kannte, wobei sich einige dieser Personen nunmehr von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren angesprochen fühlen könnten. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf den  Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten, insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.

Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass das HABM frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, dass  You-Q wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple  Corps oder einiger  ihrer  Marken  durch  die  Benutzung  der  angemeldeten  Marke beeinträchtigen würde.

Urteil in der Rechtssache T-369/10
You-Q BV / HABM

Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 41/12 vom 29.03.2012 des Gerichtes der Europäischen Union

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